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Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren

Seit 1. Januar 2023 verpflichtend

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) als einzig mögliches Antragsverfahren für alle Zahnarztpraxen verpflichtend. 

Ausnahme: Das EBZ-Verfahren kommt bei den sonstigen Kostenträgern nicht zur Anwendung. Das bisherige Verfahren bleibt bis auf Weiteres bestehen, das heißt auch, dass die bislang genutzten Vordrucke gemäß der Anlage 14a BMV-Z weiter Verwendung finden. 

Aufgrund des EBZ ist es für die Leistungsbereiche Zahnersatz und Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (nur für genehmigungspflichtige Leistungen), Kieferorthopädie und Parodontalerkrankungen möglich, den Krankenkassen auf elektronischem Wege die Behandlungspläne zukommen zu lassen. Aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) über den Telematikdienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) können die Anträge direkt verschickt sowie empfangen werden.

Die KZBV hat eine FAQ-Liste mit Antworten auf häufige Fragen, etwa zum Ausfüllen der Anträge, zum Umgang mit Altfällen oder zur Integration des Gutachterverfahrens usw. erstellt.

Für die Nutzung wird Folgendes benötigt:

  • der Kommunikationsdienst KIM,
  • die Möglichkeit, mittels des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) zu signieren, und
  • das EBZ-Fachmodul im Praxisverwaltungssystem.

Auch nach dem flächendeckenden Start des EBZ kann in zu begründenden Ausnahmefällen, vor allem bei Programmierfehlern oder sonstigen technischen Störungen, für zwölf Monate auf das Papierverfahren zurückgegriffen werden. In einem solchen Fall ist auf dem Bemerkungsfeld des entsprechenden Vordrucks die Anwendung des Papierverfahrens allerdings zu begründen.

Ermöglicht wird die neue Anwendung durch die Grundsatzvereinbarung über ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Leistungsträger nach den BEMA-Teilen 2-5 gemäß § 87 Abs. 1 S. 8 SGB V (Anlage 15 zum BMV-Z) und die Anforderungen an ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für die BEMA-Teile 2-5 (Anlage 15b zum BMV-Z).

Bild: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

FAQ-Liste zum EBZ

Die KZBV stellt eine Liste mit Antworten auf häufige Fragen zum EBZ bereit:

   

FAQ-Liste zum EBZ